Grundsätzlich hat und will ein Unterhaltspflichtiger eigentlich immer zumindest das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherstellen. Doch wie weit reicht diese Verpflichtung, wenn dabei die eigene Existenz in Form eines Eigenheims zugrunde geht?
Seit Beschluss des BGH vom 09.03.2022 (Az: XII ZB 233/21) können die monatlichen Tilgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen, die er auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobile erbringt, auch bei der Kindesunterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Die Tilgungsleistungen sind demnach nun bis zur Höhe des Wohnvorteils neben Zinszahlungen zusätzlich bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens abzugsfähig. Hieraus berechnet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts. Der Wohnvorteil meint den finanziellen Vorteil, den der Unterhaltsschuldner aufgrund einer Eigentumswohnung oder eines eigenen Hauses hat. Da er im Wohneigentum lebt, bezahlt er keine Miete. Dieser ersparte Betrag wird beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet.
Letztlich kann der Unterhaltsschuldner dadurch das Eigenheim häufig trotz der Kindesunterhaltsverpflichtung halten, was dann ggf. auch wieder im Interesse der Kinder ist.