Es ist kein seltener Fall: Der Arbeitnehmer (m/w/d) meldet sich nach Erhalt einer Kündigung oder nach einer Eigenkündigung krank. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes liegt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer (m/w/d) infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Aber Vorsicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch erschüttert werden. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08. September 2021 (Az 5 AZR 149/21) entschieden, dass dies dann der Fall sein kann, wenn der Arbeitnehmer (m/w/d) am Tag der Kündigung eine Krankmeldung einreicht und diese dann auch noch auf einen Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erstreckt ist. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist der Arbeitnehmer (m/w/d) wieder in der Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, zum Beispiel durch die Zeugenvernehmung des Arztes.