Inflation und Betriebsrente – wie passt das zusammen?

Die Inflation in Deutschland betrug im gesamten Jahr 2022 7,9 %. Im Januar 2023 ist die Inflation erneut nicht zurückgegangen, sondern auf 8,7 % gestiegen. Durch die Inflation werden die Betriebsrenten – ohne Anpassung – mithin erheblich entwertet.  

Erhalten Sie aufgrund Ihres früheren Arbeitsverhältnisses eine Betriebsrente, ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den durch die Inflation bedingten Kaufkraftverlust durch eine Erhöhung Ihrer Betriebsrente auszugleichen. Diese sogenannten Anpassungsprüfung muss der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre vornehmen. Aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit stark gestiegenen Inflation beträgt alleine die in den letzten drei Jahren (2020-2023) auszugleichende Inflation ca. 14 %. 

Beziehen Sie beispielsweise seit dem 01.01.2020 eine Betriebsrente in Höhe von 1.000,00 EUR müsste Ihre Rente erstmalig zum 01.01.2023 um 140,00 EUR auf 1.140,00 EUR erhöht werden.

Leider erfüllen viele Arbeitgeber ihre Verpflichtungen gegenüber ihren ehemaligen Beschäftigen nicht oder nur unzureichend. Aufgrund der für die Unternehmen mit dem Inflationsausgleich verbundenen hohen Kosten ist zu befürchten, dass sich diese Tendenz noch verstärken wird.

Wir helfen Ihnen dabei, die Ansprüche durchzusetzen, die Sie sich nicht nur aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit für Ihren ehemaligen Arbeitgeber redlich verdient haben, sondern die Ihnen nach den gesetzlichen Regelungen auch zustehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie vor kurzem ein Schreiben Ihres Arbeitgebers zu einer Erhöhung Ihrer Betriebsrente erhalten haben. Denn in diesem Fall gilt es schnell zu handeln, da sonst die Gefahr besteht, dass die dort ausgewiesene Rentenerhöhung als rechtmäßig gilt, obwohl Ihnen eigentlich höhere Ansprüche zustehen, wenn Sie nur rechtzeitig einen Widerspruch gegen die Rentenmitteilung erheben.

Nachfolgend möchten wir noch einige Fragen zum Inflationsausgleich beantworten, die uns in der Praxis immer wieder begegnen und somit zugleich mit einigen Missverständnissen aufräumen.

1. Ist jeder ehemalige Arbeitgeber zum Inflationsausgleich verpflichtet?

Grundsätzlich muss Ihr ehemaliger Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre prüfen, ob die gewährten Rentenleistungen aufgrund der Inflationsentwicklung angehoben werden müssen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen.

Die Ausnahmefälle sind ebenfalls im Gesetz geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert.

Der wichtigste Ausnahmefall ist die Vereinbarung einer sogenannten 1 % Garantie. Danach entfällt die Verpflichtung, einen Inflationsausgleich zu prüfen, wenn vereinbart wurde, dass die Rentenleistungen jährlich um 1 % erhöht werden. Aber Vorsicht! Diese Privilegierung gilt für den Arbeitgeber/innen nur dann, wenn die 1 % Garantie von Anfang an in Ihrer ursprünglichen Versorgungszusage vereinbart war und diese Zusage nach dem 31.12.1998 erteilt wurde (vgl. § 30c BetrAVG; BAG, Urt. v. 28. 6. 2011 − 3 AZR 859/09).

2. Zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber den Inflationsausgleich prüfen?

Die Prüfung der Gewährung eines Inflationsausgleiches steht alle drei Jahre an, gerechnet ab dem individuellen Rentenbeginn. Der Arbeitgeber kann den Prüfungstermin jedoch unter gewissen Voraussetzungen bündeln, so dass die Arbeitgeber häufig für einen Großteil der Belegschaft die Prüfung am 1. Januar oder dem 1. Juli eines Jahres vornehmen.

3. Für welchen Zeitraum ist ein Inflationsausgleich zu gewähren?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die gesamte Inflation, die im Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag eingetreten ist, ausgleichen (vgl. etwa: BAG, v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/12).

Auch wenn der Prüfungstermin somit nur alle drei Jahre ansteht, kann der für die Ermittlung der Anpassungshöhe zu betrachtende Zeitraum deutlich länger sein.

Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise seit dem 01.01.2017 eine Betriebsrente, ist bei dem Anpassungsstichtag am 01.01.2023 die Inflation der letzten 6 Jahre auszugleichen.

4. Wann verjähren meine Ansprüche

Für Ihre bereits in der Vergangenheit erfolgten monatlichen Rentenzahlungen gilt die regelmäßige Verjährung (§ 18a S. 2 BetrAVG i.V.m. §§ 195. ff. BGB). Das bedeutet, dass etwaige zu niedrige monatliche Zahlungen aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des 31.12.2022 verjährten.

Für monatliche Rentenzahlungen aus dem Jahr 2020 kann der Arbeitgeber sich demgegenüber erst nach Ablauf des 31.12.2023 auf die Verjährung berufen.

Zu trennen hiervon ist jedoch die Frage, ob Sie das Ergebnis der letzten Anpassungsprüfung Ihres Arbeitgebers noch angreifen können und somit zukünftig höhere monatliche Rentenzahlungen beanspruchen können. Dies ist grundsätzlich möglich, da für den Anspruch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 17. 8. 2004 – 3 AZR 367/03).

5. Was ist zu tun, wenn ich ein Schreiben meines Arbeitgebers zur Erhöhung der Betriebsrente erhalten habe?

In diesen Fällen sollten Sie zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich die gesamte Inflation seit Rentenbeginn ausgeglichen hat. Oftmals erhalten die Schreiben jedoch keine nachvollziehbaren Berechnungen, so dass Ihnen eine Prüfung ohne spezielle Kenntnisse kaum möglich sein wird. Wichtig: Wenn der Arbeitgeber in seinem Schreiben auf ein Widerspruchsrecht hinweist, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Höhe der Rentenanpassung als rechtmäßig gilt, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist und unter Wahrung einer bestimmten Form der Erhöhung widersprechen.

6. Was ist zu tun, wenn ich keine Schreiben über die Erhöhung meiner Betriebsrente erhalten habe?

In diese Fällen ist nach unserer Erfahrung die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihnen tatsächlich Ansprüche auf eine Erhöhung der Betriebsrente zustehen. Leider handeln viele Arbeitgeber mit Blick auf die drohenden erheblichen Kosten oft nach dem Prinzip: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ und informieren ihre Betriebsrentner daher nicht über das Ergebnis der Anpassungsprüfung. Dieses Kalkül geht in vielen Fällen leider auch auf, so dass vielen Betriebsrentner höhere monatliche Rentenzahlungen zu Unrecht vorenthalten werden und dies über Jahre oder sogar Jahrzehnte.

Unser Fazit:

Nach unserer Erfahrung erfüllen leider viele Arbeitgeber ihre Verpflichtung, eine Erhöhung der laufenden Rentenleistungen aufgrund der Inflationsentwicklung vorzunehmen, nicht oder nur unzureichend. Dies beruht zum Teil darauf, dass die Berechnungen komplex sind, teilweise jedoch auch schlicht darauf, dass die Arbeitgeber hoffen, dass den Betriebsrentner schlicht nicht bewusst ist, dass ihnen höhere Ansprüche zustehen. Da nach der Rechtsprechung des BAG zudem die Anforderungen an eine Ablehnung eines Inflationsausgleiches streng sind und seit Jahren verschärft werden, erhalten viele Betriebsrentner unbemerkt und zu Unrecht weniger Betriebsrente, als ihnen tatsächlich zusteht.

Der vorliegende Themenkomplex ist derart kompliziert, dass wir die Hinzuziehung eines Experten für sehr sinnvoll erachten.

Zögern Sie nicht, Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner per Email (ed.hcarebib-ielznak@renhtneug) oder telefonisch unter der 07351/50960 zu kontaktieren. Wir prüfen in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Martin Leufgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht kostenlos und unverbindlich, ob eine Klage auf eine Betriebsrentenerhöhung sinnvoll erscheint.