Das nennen sogar wir optimistisch:
Das Landgericht Trier hat entschieden, dass die Ansprüche gegen die Volkswagen AG insbesondere deshalb noch nicht verjährt sind, da die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit höchstrichterlicher Klärung durch den Bundesgerichtshof, was bis dato noch nicht geschehen ist. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr : viele Richter (m/w/d 🙂 ) gleicher Sachverhalt, viele unterschiedliche Rechtsauffassung. Aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht raten wir dennoch, wer noch nicht geklagt hat und es noch beabsichtigt, sich als Deadline den 31.12.2019 zu notieren. Ansonsten besteht- trotz dieser Entscheidung . ein erhebliches Risiko, dass die Ansprüche verjährt sind.
Urteil des Landgericht Trier v. 19.09.2019, Az. 5 O 417/18