Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 27.03.2020 (1 Rb 36 SS 832/19) ein Urteil des Amtsgericht Karlsruhe wegen vorschriftswidrigem Benutzen eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs. 1 a StVO bestätigt und den Fahrer zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das brisante an der Entscheidung ist, dass es sich um einen Tesla- Fahrer gehandelt hat, der während des eintretenden Regens den Wischintervall des Scheibenwischers über die Touch- Funktion einstellte.  Der Fahrer war allerdings durch die Einstellung derart abgelenkt, dass dieser von der Straße abkam. Das OLG Karlsruhe stellte hierzu nun fest, dass auch die Einstellung von notwendigen Funktionen während der Fahrt nur gestattet ist, wenn diese mit einer nur kurzen Blickabwendung vom Straßenverkehr verbunden ist.  Betroffen hiervon sind selbstverständlich nicht nur Tesla- Fahrer, sondern Fahrer sämtlicher Fahrzeugmodelle, die verstärkt auf Touchscreens umstellen.