Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2019, Az 7 AZR 733/16 seine Rechtssprechung zur sachgrundlosen Befristung hinsichtlich der Vorbeschäftigung geändert. Urteilte das höchste Arbeitsgericht bis dato, dass eine erneute sachgrundlose Befristung erfolgen dürfe, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurück liegt, so entschieden die Richter nun, dass eine sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich sei, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vor 8 Jahren bereits ein Arbeitsverhältnis bestand hatte. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Juni 2018, dass eine sachgrundlose Befristung zwar verfassungsgemäß sei, aber genau nur einmal bei demselben Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gilt daher: die sachgrundlose Befristung ist weiterhin möglich, aber nur einmal, begrenzt für die Dauer von 2 Jahren. Nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnis kann es keine zweite sachgrundlose Befristung mehr geben, zumindest dann nicht, wenn es sich um ein gleich gelagertes Tätigkeitsfeld handelt.