Ein Testament kann entweder in handschriftlicher Form wirksam erstellt werden oder im Wege der notarieller Beurkundung. Häufig treffen wir in der Beratungspraxis auf handschriftliche Testamente, die ohne anwaltliche oder notarielle Beratung aufgesetzt worden sind. Diese führen nicht selten zu erheblichen Auslegungsproblemen. Dies beginnt damit, dass der Erblasser keine eindeutigen Begrifflichkeiten wie „Erbe“ oder „Vermächtnis“ verwendet. Verbunden ist dies dann oft mit dem Gedanken, dass im Erbrecht einzelne Gegenstände vererbt werden. Dies ist aber grundsätzlich falsch und dem deutschen Erbrecht fremd. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf eine (Erbe) oder mehrere andere Personen (Erben) über und diese haften gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies nennt man Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. Sollen einzelne Vermögensgegenstände „vererbt“ werden, handelt es sich regelmäßig um ein Vermächtnis, d.h. eine Person erhält einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, bestimmte Gegenstände/Vermögenswerte heraus zu verlangen.
So führt zum Beispiel die Formulierung, Kind A soll 100.000 € erhalten, Kind B das Haus in der Y-Straße, Kind C 50.000 € und die Ehefrau „den Rest“ schlichtweg zu Auslegungsproblemen. Soll es einen Erben geben und die restliche Personen sind Vermächtnisnehmer? Sollen alle Erben sein zu bestimmten Quoten, errechnet an dem Wert des zugewandten Gegensandes? Hier bedarf es dann immer der Auslegung. Die Auslegung eines Testaments hat dann nach den §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Es gilt daher, den wirklichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bestimmen, was immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnisses führen kann bzw. einen Rechtstreit vorprogrammiert.
Es empfiehlt sich daher immer, sich vor der Erstellung eine anwaltliche Beratung einzuholen. Diese schafft Rechtsklarheit und erspart den Erben oder Vermächtnisnehmern beim Eintritt im Zweifel viel Geld und Nerven.