Das Landgericht Krefeld hat am 14.09.2016 entschieden, dass ein Audi-Händler zwei verkaufte Dieselautos mit der „Abgas-Schummelsoftware“ zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Käufer zurück

Interessant ist hierbei, dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sei und daher auch keine Frist zur Nachbesserung hätte gesetzt werden müssen.  Die Unzumutbarkeit wird hierbei mit der Tatsache begründet, dass die Nachbesserung nur von VW und nicht von dem Händler angeboten worden sei. Den Klägern könne nicht zugemutet werden, das Fahrzeug von dem Unternehmen reparieren zu lassen, das den Betrug vornahm.

Weiterhin könnte der Mangel möglicherweise nur auf Kosten von Folgemängeln zu beheben sei, nachdem einen Anstieg der Co2-Emissionen nicht auszuschließen sei. Darauf müssten sich die Kunden nicht einlassen.

Urteil des Landgericht Krefeld v. 14.09.2016