Das Landgericht Ingolstadt hat die Audi AG   aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV zu Schadensersatz verurteilt und verpflichtet, eine Audi A 1 mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor zurückzunehmen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen EU- Recht, nachdem die ausgestellte Typengenehmigung für den Audi (mit VW- Motor) falsch war. Gemäß § 27 EG- FGV dürfen nur Fahrzeuge mit einer gültigen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht werden, was bei den Fahrzeugen mit einer illegalen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist. Strittig ist bei den Gerichten immer, ob § 27 EG – FGV Schutzzweckcharakter im Sinne des § 823 II BGB hat. Das Landgericht Ingolstadt hat dies bejaht. Die Entscheidung ist deshalb so interessant, nachdem hiervon auch die aktuell zurückgerufenen Audi A 6 und Audi A 7 betroffen sind und die Kunden nun mit dieser Entscheidung im Rücken ebenfalls in Ingolstadt klagen können. Ingolstadt ist hier doch immer eine Reise wert, vor allem mit dieser Rechtsprechung im Rücken.

Urteil des Landgericht Ingolstadt v. 15.05.2018, Az 42 O 1199/17