Seit Okotber 2017 gibt es im Strafgesetzbuch den neuen § 315 d, welcher verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt.

Das OLG hat nun mit Beschluss v. 04.07.2019 ( Az 4 RV 28 Ss 103/19) entschieden, dass auch Fälle der sog. „Polizeiflucht“ hierunter fallen können. Der Angeklagte war vor einer Polizeistreife geflüchtet und hat hierbei mehrere rote Ampel mit überhöhter Geschwindigkeit überquert. Die Polizei musste die Verfolgung einstellen, um nicht andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Das OLG Stuttgart hat festgestellt,dass für den Straftatbestand des § 315 d StGB nicht die Absicht erforderlich sei, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Abzustellen sei vielmher auf eine relative, nach den Verkehrsverhältnisses und den fahrerischen Möglichkeiten des Fahrers zu erzielende mögliche Höchstgeschwindigkeit. Nach Auffassung der Richter muss es sich daher nicht um das klassiche Rennen handelt um den Straftatbestand zu erfüllen; die „Polizeiflucht“ fällt vielmehr auch darunter.