Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch ein privater Samenspender ein Umgangsrecht an dem gezeugten Kind haben kann und zwar auch, wenn der private Samenspender zuvor in die Adoption eingewilligt hat.

Die Vorinstanzen hatten einen Umgang noch mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. Dies sah der Bundesgerichtshof aber anders und argumentierte, dass ein Anspruch aus § 1686  a Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht kommen würde.

Unerheblich sei auch, dass eine Einwilligung in die Adoption vorliegen würde, da diese nicht den Verzicht auf ein Umgangsrecht erfasse. Entscheidend sei, ob der Samenspender ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige und es dem Kindeswohl diene.

Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 16.06.2021, Az XII ZB 58/20.