Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2020, Az 4 StR 526/19 entschieden, dass auch die Benutzung eines Taschenrechners beim Führen eines Kraftfahrzeugs am Steuer verboten ist. Der Bundesgerichtshof war hier der Auffassung, dass Taschenrechner wie ein Handy zu den elektrischen Geräten im Sinne des § 23 Abs 1 a StVO zählt. Bis 2017 war von dem Verbot explizit leidglich das Handy erfasst. Dies wurde mit Änderung der StVO im Jahr 2017 geändert.  Seitdem erstreckt sich das Verbot auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Hierunter fällt auch der klassische Taschenrechner.