Direkt vom Bett an den Schreibtisch gestolpert und sich verletzt? Dies kann einen Arbeitsunfall darstellen. Das Bundessozialgericht hat dies mit Urteil vom 08.12.2021 in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer direkt aus dem Schlafzimmer in das ein Stockwerk tiefer liegende häusliche Büro gegangen ist und auf der Wendeltreppe ausrutschte. Die Berufungsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab; dem widersprach das Bundessozialgericht. Das Beschreiten der Wendeltreppe diente der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Diese Entscheidung betraf noch einen Sachverhalt  vor der inzwischen geltenden Rechtslage. Seit dem 18.06.2021 ist der Versicherungsschutz ausdrücklich in § 8 Abs 1. S3 SGB VII normiert, nachdem die Tätigkeit im Homeoffice den gleichen Versicherungsschutz genießt, wie die Tätigkeit in der Betriebsstätte.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az B 2 U 4/21 R