Der Gesetzgeber hat im August 2018 auf Vorgaben des BVerfG reagiert und beschlossen, dass im Geburtenregister neben „männlich“ und „weiblich“ auch die Angabe „divers“ möglich sein soll. Damit müssen intergeschlechtliche Personen diese Angabe nicht mehr offen lassen. Das dritte Geschlecht wird spätestens ab Januar 2019 im Personenstandsrecht sein. Es werden bereits heute Stellenausschreibungen mit den Angaben m/w/div verwendet, um intergeschlechtliche Personen nicht zu diskriminieren. Mit Blick auf diese Änderungen und das AGG wäre es ratsam, die Stellenausschreibungen schon jetzt zu modernisieren.
Beugen Sie hier Fehlern vor,denn ein Verstoß gegen das AGG ist unabhängig vom Verschulden oder bösem Willen.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Silke Peters.