Sturm „Sabine“ tobt über Deutschland. Schulen sind teilweise geschlossen oder den Eltern/ Schülern wurde es freigestellt, ob die Schüler zur Schule erscheinen oder nicht. Der Zugverkehr ist eingestellt und auf den Straßen ist mit erheblichen Behinderungen zu rechnen.
Aber was ist mit den Arbeitnehmern?
Der Arbeitnehmer trägt hier das sog. Wegerisiko. Es ist daher Pflicht und die Aufgabe pünktlich zu Arbeit zu erscheinen. Ein Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Die Lohnfortzahlungspflicht würde nur bestehen, wenn die Arbeitsverhinderung in subjektiven Gründen des Arbeitnehmers liegt, wie z.B. Krankheit. Der Sturm ist aber ein objektives Hindernis auf dem Weg zur Arbeit des Arbeitnehmers. Dieses Risiko liegt ausschließlich im Bereich des Arbeitnehmers. Auch wenn der Arbeitsweg unzumutbar und gefährlich ist, bleibt es dabei. Es liegt aber dann eine objektiv begründete Arbeitsverhinderung vor, die den Arbeitnehmer in jedem Fall vor arbeitsrechtlichen Sanktionen schützt wie z.B. einer Abmahnung. Eine Lohnzahlungspflicht besteht aber auch in diesem Fall nicht.
Sollte der Arbeitsweg also tatsächlich gefährlich sein, so empfiehlt es sich, dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich anzuzeigen und ggf. die Arbeitsleistung von Zuhause an anzubieten oder aber anzubieten, dass die Arbeitszeit nachgearbeitet wird.