Die Volkswagen AG hatte dem ehemaligen Leiter der Dieselmotorenentwicklung das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt. Die Volkswagen AG hat dem Arbeitnehmer vorgeworfen. er  habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen.

Hiergegen hatte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht stellte hieraufhin die Unwirksamkeit der Kündigung fest, was bereits mit einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung begründet worden ist, nachdem die Volkswagen AG gegenüber dem Betriebsrat in der Anhörung dahingehend geäußert hatte, dass es für den Vorwurf mehrere Zeugen geben würde, was sich am Ende aber als falsch herausstellte. Tatsächlich war nur ein Zeuge vorhanden, welcher sich aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief, ArbG Braunschweig, Urteil vom 10.02.2020,  8 Ca 334/18.

Vor dem Arbeitsgericht Braunschweig sind im Monat Februar 2020 und März 2020  noch weitere Verhandlung mit dem Hintergrund des „Abgasskandals“ terminiert.  Die Arbeitnehmer wehren sich hier jeweils gegen die ausgesprochenen Kündigungen, die Volkswagen AG beantragt im Rahmen der Widerklage die Feststellung, dass sich der jeweilige Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat.