Das Arbeitsgericht Aachen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.02.2019 (Az 1 Ca 1909/18) entschieden, dass Angestellten im sozialen Dienst das Tragen von langen künstlichen Finger- oder Gelnägeln untersagt werden kann. Die freie Gestaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes  muss in diesem Fall dem Interesse an der Gesundheit der zu betreuenden Personen zurücktreten, nachdem grundsätzlich  aus Hygienengründen zu empfehlen ist, im Pflegebereich ausschließlich natürliche Fingernägel zu haben; insbesondere sei bei künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, so dass der Arbeitgeber berechtigt war, künstliche Nägel am Arbeitsplatz zu untersagen.