Einem Pflichtteilsberechtigten stehen gegen den Erben umfangreiche Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB zu. Erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch aber auch auf die Vorlage von Belegen, die immer wieder gefordert werden?

Entgegen der landläufig verbreitenden Meinung, dass die der Fall sein (Vorlage Kontoauszüge etc), ist dies aber in der Regel gerade nicht der Fall.

Die zu erteilende Auskunft des Erben erstreckt sich auf alle Berechnungsfaktoren und somit auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten. Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht allerdings nicht im Allgemeinen, sondern nur im Ausnahmefall. Dies zum Beispiel, wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet und die Beurteilung des Wertes für den Pflichtteilsberechtigten ohne Vorlage der Bilanzen oder vergleichbaren Unterlagen nicht möglich ist. Auch kann ein Anspruch bestehen, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und Unterlagen erforderlich sind, dass der Pflichtteilsberechtigte den Wert abschätzen kann. Diese Rechtsauffassung hat auch aktuell das OLG München ( Urteil v.23.08.2021 – 33 U 325/21) bestätigt.

In der Praxis empfiehlt es sich allerdings häufig, dem Nachlassbestandsverzeichnis auch die entsprechenden Belege beizufügen. Der Erbe ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Falsche Angaben können strafrechtlich relevant war. Nachdem zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ohnehin bereits ein gewisses Mißtrauen besteht, sollte dies nicht durch die Verweigerung der Belegvorlage befeuert werden. Dies steht dann meistens einer zügigen Beendigung der Angelegenheit entgegen und bringt keinen wirtschaftlichen Vorteil.