Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einer Patientenverfügung die  Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung beinhalte und daher nicht bindend sei.  Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfalte unmittelbare Bindungswirkung nur, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.Der Patient müsse für eine Bindungswirkung vielmehr  umschreibend festzulegen, was er im einer bestimmten Lebens- bzw. Behandlungssituation möchte und was nicht. Diese Konkretisierung kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen bzw. spezifischer Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof hat zur Folge, dass eine Vielzahl von derzeit bestehenden Patientenverfügungen, insbesondere auch viele im Umlauf befindliche Muster, keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.

Der Betroffene hat mit dem BGH umschreibend festzulegen, was er oder sie im einer bestimmten Lebens- bzw. Behandlungssituation möchte und was nicht. Diese Konkretisierung kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen bzw. spezifischer Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16)