Eine Ausschlagung der Erbschaft erfolgt in der Regel dann, wenn die potentiellen Erben davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist. Grundsätzlich ist diese Ausschlagung auch endgültig. In dem  streitgegenständlichen Fall vor dem OLG Frankfurt hatte die Tochter seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter. Eine Kriminalbeamtin informierte die Tochter über den Tod der Mutter und berichtete von chaotischen Zuständen in der Wohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel. Die Tochter ging daher davon aus, dass die Mutter „abgerutscht“ sei, finanziell mittelos und schlug die Erbschaft aus. Im Nachgang erfuhr die Tochter, dass 5-stelliges Vermögen vorhanden war und erklärte die Anfechtung der Ausschlagung. Den Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht zurück, da dieses von einer unwirksamen Anfechtung ausging.

Anders das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 24.07.2024, Az 21 W 146/23. Dieses entscheid, dass die Erbin die Ausschlagung anfechten konnte, da sich sich über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über die verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe, § 119 Abs. 2 BGB.  Ausgeschlossen wäre die Anfechtung gewesen, wenn die Tochter nur rein spekulativ ausgeschlagen hätte. Nach Anhörung der Tochter kamen die Richter aber zu der Überzeugung, dass die Ausschlagung der Erbschaft auf einer Fehlvorstellung über die Zusammenstellung des Nachlasses basierte.

Grundsätzlich empfiehlt es sich in derartigen Fällen immer, zunächst alle möglichen Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses anzustellen; im Einzelfall kann das schwierig sein, insbesondere wenn kein Kontakt zum Erblasser bestand. Schöpft man allerdings nicht alle Möglichkeiten aus, wäre eine etwaige Anfechtung der danach erfolgten Ausschlagung in jedem Fall ausgeschlossen. Verbleiben Zweifel, sollte die Erbschaft nicht ausgeschlagen werden. Selbst wenn sich im Nachgang eine Überschuldung des Nachlasses herausstellen sollte, stehen dem Erben noch Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Vermögens zur Verfügung. Die Anfechtung der Ausschlagung ist hingegen – auch wenn es in dem streitgegenständlichen Fall „gut“ ging – immer ein schmaler Grat und verläuft in vielen Fällen auch erfolglos.