Das Amtsgericht Biberach hatte gegen unsere Mandantschaft aufgrund des Fälschens eines Impfpasses im Januar 2022 einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Hiergegen richtete sich unser Einspruch mit dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.  Die Besonderheit ist hier, dass es sich noch um einen sog. „Altfall“ handelte mit Tatbestandsverwirklichung vor dem 23.11.2021. Ab dem 23.11.2021 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die das Fälschen des Impfpasses in jedem Fall unter Strafe stellt. Bis zum 23.11.2021 sind sich die Gerichte uneins, ob eine Strafbarkeitslücke vorhanden ist oder dennoch eine Strafbarkeit zu bejahen ist. Das Amtsgericht Biberach folgte dem Einstellungsantrag unseres Kollegen Herrn Rechtsanwalt Oliver Bartholomäus, der den Einspruch im Wesentlichen wie folgt begründete:

1. Strafbarkeit nach den §§ 275, 276 StGB

Eine Strafbarkeit nach den §§ 275, 276 StGB wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 13.11.1998 kommt zunächst nicht in Betracht, da es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne dieser Normen handelt.

Darunter sind Urkunden zu verstehen, die von einer tatsächlich existierenden Behörde oder sonstigen Stelle der öffentlichen Verwaltung ausgestellt werden, um zumindest auch die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2009 – 81 Ss 43/09, NStZ 2010, 520, 521).

Da das Ausstellen von Impfausweisen nicht Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, sondern vielmehr auch durch Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal erfolgen kann, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, handelt es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne der §§ 275, 276 StGB a.F..

2. Strafbarkeit nach § 277 StGB

Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 13.11.1998.

Danach ist strafbar, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustands ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.

Vorliegend handelt es sich bei Impfausweisen zwar um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB. Gesundheitszeugnisse sind körperlich oder elektronisch fixierte Erklärungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen, erfasst sind.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fällt auch die Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung unter das Tatbestandsmerkmal des Gesundheitszeugnisses im Sinne der Norm.

Durch die Impfbescheinigung steht fest, dass dem Patienten ein Impfstoff gegen eine COVID-Erkrankung verabreicht wurde und dass die Körperzellen des Patienten der Wirkung dieses Impfstoffes jedenfalls übergangsweise ausgesetzt waren. Allein hiermit ist auch eine Aussage über einen vorübergehenden Gesundheitszustand eines Menschen getroffen.

Jedoch ist das Tatbestandsmerkmal der Vorlage zur Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft nicht erfüllt.

Bei einer Apotheke handelt es sich aber nicht um eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Unter Zugrundelegung des staatsrechtlichen Behördenbegriffs (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 11, Rn. 149) sind Behörden ständige, vom Wechsel respektive Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957 – V ZB 19/57, NJW 1957, 1673 m.w.N.).

Mangels Eingliederung in das staatliche Verwaltungsgefüge handelt es sich daher bei Apotheken nicht um Behörden i.S.d. § 277 StGB a.F.

Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG. Danach haben Apotheker die durchgeführte Impfung auf Wunsch der geimpften Person in einem digitalen Impfzertifikat zu bescheinigen. Dass den Apothekern so staatliche Aufgaben übertragen worden sind, führt jedoch nicht dazu, dass Apotheker wie Behörden zu behandeln sind (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Qs 38/21, juris).

Wie sich bereits aus den Legaldefinitionen des § 11 Abs. 1 Nr. 2c) und Nr. 4a) StGB ergibt, wird gesetzgeberisch zwischen Behörden und sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, unterschieden.

Weiterhin scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. durch Übermittlung der in § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 IfSG genannten Daten an das Robert-Koch-Institut durch die gutgläubige Apotheke als Tatmittlerin im Wege der mittelbaren Täterschaft aus.

Hierfür müsste das Gesundheitszeugnis als Täuschungsgegenstand der Behörde, nämlich dem Robert-Koch-Institut, sinnlich wahrnehmbar zugänglich gemacht werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 277 Rn. 4). Nach § 22 Abs. Abs. 5 S. 3 IfSG übermitteln die Apotheken jedoch lediglich die dort genannten personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut und nicht die Impfbescheinigung oder eine Kopie hiervon selbst. Somit hat das Institut keine eigene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Impfausweises.

Da eine Übersendung an das Robert-Koch-Institut nicht erfolgt ist, kann dies allerdings dahinstehen.

Aus den unter II. genannten Gründen kommt – unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen oder eine Sperrwirkung durch § 277 StGB (s.u.) – auch keine Strafbarkeit nach § 271 StGB in Betracht, da in Ermangelung einer Prüfungsmöglichkeit des Robert-Koch-Instituts das digitale Impfzertifikat nicht mit einem öffentlichen Glauben versehen werden kann.

3. Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB

Gleichwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des Gebrauchens einer unechten Urkunde an sich erfüllt sind, entfaltet der Anwendungsbereich des § 277 StGB hinsichtlich der Verwendung von Gesundheitszeugnissen als lex specialis gegen die Urkundenfälschung als lex generalis eine Sperrwirkung (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Qs 38/21, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021 – 19 Qs 90/21, juris; LG Landau (Pfalz), Beschluss vom 21.12.2021 – 5 Qs 93/21; BeckOK StGB/Weidemann, 51. Ed., § 277 Rn. 13; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 277 Rn. 9; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 277 Rn. 12).

Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Normen: Während sich § 267 StGB auf den allgemeinen Begriff der Urkunde bezieht, verengt sich der Tatbestand des § 277 StGB auf Gesundheitszeugnisse und sieht mit bis zu einem Jahr Freiheits- oder Geldstrafe einen deutlich geringen Strafrahmen als den des § 267 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Eine Sperrwirkung ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden: Ohne sie würde das Benutzen von Gesundheitszeugnissen gegenüber Privaten höher bestraft als gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften.

Dieser Beschränkung liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass durch die Vorlage von Gesundheitszeugnissen bei Behörden und Versicherungsgesellschaften ein größerer wirtschaftlicher Schaden droht, etwa im Hinblick auf das Erwirken unberechtigter Leistungsansprüche, als dies gegenüber Privatleuten der Fall wäre.

Ein weiterer Wertungswiderspruch tritt in dem Fall zu Tage, wenn nur ein Akt des zweiaktigen Delikts des § 277 StGB a.F. vollendet wird:

Wenn ein Gesundheitszeugnis gefälscht werden würde, um es einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorzulegen, aber es noch nicht zur Vorlage gekommen wäre, wäre diese Handlung nicht nach § 277 StGB a.F. strafbar, da die Norm einen Versuch nicht unter Strafe stellt. Sehr wohl läge aber eine Strafbarkeit nach § 267 StGB vor, da gemäß der Einaktigkeit der Strafnorm bereits das Erstellen einer unechten Urkunde den Tatbestand der Urkundenfälschung vollendet. Ohne die Sperrwirkung würde in diesem Fall mithin diese Tat schwerer bestraft, als wenn das Gesundheitszeugnis vorgelegt worden wäre.

Auch vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung des § 277 StGB n.F., wonach die Tatbestandsvoraussetzung einer Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft nunmehr entfällt, lässt sich keine andere Ansicht überzeugend begründen.

Zwar soll laut der Entwurfsbegründung (BT-DRs 20/89, S. 21) anhand der Änderung nunmehr eindeutig klargestellt werden, dass § 277 StGB keine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB entfaltet. Hieraus lässt sich jedoch allenfalls ableiten, dass der aktuelle Gesetzgeber bereits zuvor nicht von einer Sperrwirkung ausgeht. Zur Ermittlung des hier maßgeblichen gesetzgeberischen Willens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorherigen Fassung kann hierauf schon methodisch nicht zurückgegriffen werden.

Schließlich verbieten der Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Analogieverbot einen Rückgriff auf § 267 StGB, sofern § 277 StGB a.F. zur Anwendung kommt. Dies gilt auch für eine vermittelnde Ansicht, wonach sich die Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. nur hinsichtlich ihr gegenüber höheren Strafandrohung aus § 267 StGB entfalten soll (so Fischer, StGB, 68. Aufl., § 277, Rn. 11).