Die Überschrift sollte nicht dazu verleiten, dieses Argument als Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber anzubringen, wenn es am morgen mal schwer fällt aufzustehen.

Das OLG Frankfurt hat diese Feststellung aber dafür verwendet, einem Hersteller eines „Anti Hangover Drinks“ zu untersagen, das Produkt mit „Natürlich bei Kater“ und/oder „Mit unserem Anti- Hangover Drink führst Du deinem Körper natürliche antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verwies hierzu, wie auch in erster Instanz das Landgericht Frankfurt, darauf, dass nach der Lebensmittelverordnung keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürfen.

Der alkoholbedingte Kater sei aber eine Krankheit. Die Werbung suggeriere, dass diesem Kater, der insbesondere Kopfschmerzen erfasst, vorgebeugt werden könne. Dies sei aber nicht zulässig, da der Lebensmittelhersteller eben nicht mit der  Heilung oder Vorbeugung einer Krankheit werben dürfe, OLG Frankfurt, Urteil v. 12.09.2019, Az 6 U 114/18,