Das Amtsgericht  Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 03.06.2022 (OWi 533 JS -OWi 187474/22) das Bußgeld eines SUV- Fahrers bei einem Rotlichtverstoß mit der Begründung erhöht, dass von dem SUV aufgrund seiner Bauweise eine größere abstrakte Gefährdung und ein größeres Verletzungsrisiko ausgehe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Rechtlich halten wir diese für falsch. Das System des Ordnungswidrigkeitsrechts liegt darin, dass der Bußgeldkatalog zunächst von einem „durchschnittlichen“ Fall ausgeht und hierfür verbindlich ein Bußgeld festlegt. Eine Erhöhung des Bußgeldes ist grundsätzlich möglich, zum Beispiel bei einer abstrakten oder konkreten Gefährdung. Für den individuellen Schuldvorwurf sind die Grundsätze der Strafzumessung des § 46 StGB anzuwenden.  Der Gesetzgeber sieht aber bei einem Rotlichtverstoß für einen LKW-Fahrer mit einem Gewicht von 40 Tonnen das gleiche Bußgeld vor, wie für einen „normalen“ PKW mit einer Tonne Gewicht. Die Anzahl der Neuzulassung von sogenannten SUVs betraf im Jahr 2021 ca. 25% aller neu zugelassenen Fahrzeuge, wobei der Begriff des SUV hier auch breit  gefächert ist und es diesen in den unterschiedlichsten Gewichtsklassen gibt.  Es stellt sich bereits die Frage, welcher Fahrzeug-Typ nun ein „durchschnittliches“ Fahrzeug ist. Es ist daher willkürlich, eine erhöhte abstrakte Gefahr an der Nutzung eines SUVs festzumachen. Richtig ist es vielmehr, die abstrakte Gefahr an der konkreten Verkehrssituation festzumachen (Verkehrsdichte, Übersichtlichkeit der Kreuzung, Kreuzen von Fußgänger etc.). So hat es auch der Gesetzgeber vorgesehen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt würde dazu führen, dass im Prinzip bei jedem Verstoß die Diskussion geführt werden müsste, ob der benutzte Fahrzeugtyp aufgrund seiner Bauweise eine erhöhte abstrakte Gefahr ausweist. Dies ist – neben der rechtlichen Wertung – nicht praktikabel und würde zu einer Flut von (berechtigen) Einsprüche im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen.

Update: das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 29.09.2022, Az 3 Se- OWI 1048/22 ausgeführt, dass der pauschale Verweis auf das Führens eines SUV nicht ausreicht, um eine erhöhte Geldbuße zu rechtfertigen.  SUV- Fahren ist kein außergewöhnlicher Umstand.  Dem Fahrer selbst ist allerdings nicht geholfen; das OLG Frankfurt setzte eine erhöhte Geldbuße aufgrund der gravierenden Vorbelastungen des Fahrers fest, so dass der  Fahrer das erhöhte Bußgeld zu tragen hat, allerdings mit einer neuen Begründung.