Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung konkret bestimmen, wenn er zum Alleinerben einsetzt. Denjenigen als Alleinerben einzusetzen, der „ihn begleitet und gepflegt hat“ kann hingegen zum Beispiel keine Erbenstellung begründen. Dies widerspricht dem Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB. § 2065  BGB lautet:

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen

Der Wunsch des Testierende denjenigen einzusetzen, der Ihn am Ende gepflegt ist, ist daher nicht durch derartige Formulierungen möglich.  Der Erbe muss daher so konkret bestimmt werden, dass eine Bestimmung durch Dritte nicht mehr erforderlich wird.