Die umstrittene Frage, ob die Kosten der Grabpflege (nicht der Beerdigung) Nachlassverbindlichkeiten sind und somit den Pflichtteil mindern, hat der Bundesgerichtshof  bereits im Jahr 2021 dahingehend entschieden, dass die Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Auch eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Auflage führt nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs, BGH Urteil v. 26.05.2021 ( Az IV ZR 174/20).

Eine Berücksichtigung der Grabpflegekosten könne, so der BGH, nur erfolgen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte, welcher die Erben bindet.

Beabsichtigt der zukünftige Erblasser somit, dass eine pflichtteilsberechtigte Person möglichst wenig aus seinem Vermögen erhält, so ist der Abschluss eines Grabpflegevertrages zu Lebzeiten ein (weiteres, kleines) Gestaltungsmittel, den Pflichtteil zu reduzieren.