Die meisten privaten Parkplätzen weisen bei der Einfahrt darauf hin, dass die „StVO“ gilt und damit grundsätzlich auch „rechts vor links“. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fahrgassen vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr. Anderes kann nur geltend, wenn die Fahrspuren eindeutig einen Straßencharakter haben und nur der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen und nicht der Parkplatzsuche, was eher nur in Ausnahmenfällen der Fall sein wird.

Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22.06.2022, Az 17 U 21/22 klargestellt. Die Fahrer seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet und dazu, eine Verständigung zu suchen. Im Zweifel – so auch in dem streitgegenständlichen Fall – wird bei einem Parkplatzunfall daher häufig  von einer Haftungsquote von je 50 % auszugehen sein.