Krankenhäuser haben überwiegenden den Zugang der werdenden Väter in den Kreißsaal aufgrund der Gefahr des Corona Virus untersagt. Ein werdender Vater in Leipzig hatte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt, allerdings erfolglos. Das Verbot sei durch das Hausrecht der Klinik gedeckt. Sinn sei die die Vermeidung der Verbreitung des Corona Virus; dies Hausverbot sei auch verhältnismäßig. Auch wenn das Interesse des werdenden Vaters nachvollziehbar sein, sei das Hausverbot verhältnismäßig,  da weder eine vorheriger Corona- Test des werdenden Vaters, noch Schutzkleidung (welche nicht in dem erforderlichen Umfang vorhanden sei)  und auch eine entsprechende Abstandsregel zum Klinik nicht genüge,Beschluss des VG Leipzig v. 09.04.2020, Az 7 L 192/20.