Das Landgericht Ravensburg hatte mit Urteil vom 05.03.2009, 2 O 338/18 unserer Mandantin dahingehend Schadensersatz zugesprochen, dass die Volkswagen verpflichtet ist, ihr das Fahrzeug bei Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, diese gerechnet auf einer Gesamtfahrleistung von 300 000 km, an sich zu nehmen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Volkswagen unmittelbar vor dem anstehenden Termin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.  Unsere Mandantin erhält in der Summe 18.400 € für ihr Fahrzeug, was noch einen Händlereinkaufswert von 10.000,00  € hatte. Die ausgeurteilte Summe wurde binnen 3 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bezahlt.