Anfechtung der versäumten Ausschlagfrist aufgrund eines Inhaltsirrtums

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versäumung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist einer Erbschaft dann angefochten werden kann, wenn die Erbin irrtümlich davon ausgeht, nach der Ausschlagung von der Erbschaft gar nichts mehr zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof änderte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und bejahte ein Anfechtungsrecht. Die Erbin begründete das Versäumen der Ausschlagungsfrist wie folgt: „Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bzgl. von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses. Ich habe mich also über den rechtlichen Regelungsgehalt des § 2306 BGB geirrt, der zu einem Irrtum über die Rechtsfolgen der Nichtausschlagung führte.“ Der Bundesgerichtshof sah hierin einen rechtfertigenden Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung berechtigte. Die Erbin ging dass davon aus, dass sie nach einer Ausschlagung der Erbschaft gar nicht mehr am Erbe teilhaben werde, ihr insbesondere keine Pflichtteilsansprüche zustehen würden. Dies wäre aber in dem vorliegenden Fall aufgrund der Regelung des § 2306 BGB nicht der Fall gewesen. Nachdem die Erbin vorliegend mit Vermächtnissen belastet war, hätte Sie auch trotz ihrer Ausschlagung ihre Pflichtteilansprüche behalten. Diese Ausnahmeregel sei in der Regel einem pflichtteilsberechtigten Erben nicht bekannt. Urteil des BGH v. 29.06.2016,IV ZR 387/15